Die Corona-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragsplicht für Unternehmen bei (nur) pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung .endete nunmehr nach mehrfacher Verlängerung zum 30. April 2021. Bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind die Verantwortlichen von Unternehmern seit Mai 2021 wieder im Zugzwang. Es gelten seitdem wieder uneingeschränkt die Vorschriften des § 15a Insolvenzordnung. Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung haben die gesetzlichen Vertreter nunmehr wieder ohne schuldhaftes Zögern zu handeln, indem sie ggf. einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen.
Wer als Verantwortlicher einen Insolvenzeröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder auch nicht richtig stellt, kann mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.
Insbesondere Geschäftsführer laufen bei Versäumnissen Gefahr, in voller Höhe in Haftung genommen zu werden.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfangreich Hilfestellungen an, von der insolvenzrechtlichen Beratung bis zum Insolvenzantrag.
Zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie einen kurzfristigen Beratungstermin.