Die Bundesregierung hat am 15.11.2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz beschlossen. Das Gesetz ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Gem. § 3 Abs. 2 EWSG kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorganges unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 verinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist. Der Gesetzgeber hat die (Un)Pfändbarkeit dieser Leistung in § 12 EWSG geregelt. Danach sind Leistungen nach diesem Gesetz unpfändbar! Aber Achtung: Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter sind zur Verrechnung berechtigt!