Nach wie vor fehlt es an einer klaren Regelung des Gesetzgebers zur (Un-)Pfändbarkeit der Energiepreispauschale gem. § 112 ff. EStG, die im September zur Auszahlung kommen sollte. Wegen der intendierten Zweckbindung wurde bislang häufig vertreten, dass man von einer Unpfändbarkeit gem. § 851 ZPO ausgehen könne. Nun gibt es zu dieser wichtigen Thematik jedoch eine erste gerichtliche Entscheidung (des Amtsgerichts Norderstedt, Beschluss vom 15.09.2022 - 66 IN 90/19, WKRS 2022, 31755) wonach die Energiepreispauschale für pfändbar gehalten wird und damit insbesondere auch dem Insolvenzbeschlag unterfällt!